Absatz eins,Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
- Litera adie Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten,
- Litera bdie Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten,
- Litera cdie Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gelten.