Bundesrecht konsolidiert

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Volksbegehrengesetz 1973 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (Paragraph 15, Absatz 3,) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
    1. Litera a
      die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
    2. Litera b
      die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;
    3. Litera c
      die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gelten.
  2. Absatz 2,Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Absatz eins, Litera b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Artikel 41, Absatz 2, B-VG vorliegt oder nicht.
  3. Absatz 3,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2010

Im RIS seit

14.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40116339

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P16/NOR40116339

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