Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
17.12.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Gesetzesnummer
10008301
Dokumentnummer
NOR12112843
Alte Dokumentnummer
N6199712668Y