Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1973 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1992

Außerkrafttretensdatum

16.12.1997

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

Den Beamten der Justizwache und den Erziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten”, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10008301

Dokumentnummer

NOR12107123

Alte Dokumentnummer

N6199326828J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/227/P1/NOR12107123

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