Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 1997,
Paragraph eins
17.12.1997
Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.