Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 393 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.12.1997

Text

Paragraph eins,

Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.