Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1993,
Paragraph eins
01.12.1992
16.12.1997
Den Beamten der Justizwache und den Erziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten”, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.