Kurztitel

Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1992

Außerkrafttretensdatum

16.12.1997

Text

Paragraph eins,

Den Beamten der Justizwache und den Erziehern an Justizanstalten sowie den Beamten des Dienstzweiges “Höherer Dienst an Justizanstalten”, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.