Bundesrecht konsolidiert

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Tilgungsgesetz 1972 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

Paragraph 4, (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt jedoch unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen; ebensowenig hindert eine solche Anordnung die Tilgung anderer Verurteilungen.

  1. Absatz 2,Die Tilgungsfrist ist im Falle des Absatz eins, unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
  2. Absatz 3,Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2,; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Das Entsprechende gilt für die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches.
  3. Absatz 4,Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.

Anmerkung

Statt: § 265 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960,
nunmehr: § 265 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR12029051

Alte Dokumentnummer

N2197222260S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/68/P4/NOR12029051

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