(4)Absatz 4,Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.