Bundesrecht konsolidiert

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Tilgungsgesetz 1972 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 68/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen

Paragraph 4, (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein.

  1. Absatz 2,Die Tilgungsfrist ist im Falle des Absatz eins, unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen, sie muß aber mindestens die nach Paragraph 3, bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
  2. Absatz 3,Verurteilungen, bei denen die verhängte Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe oder deren Summe einen Monat nicht übersteigt, bewirken keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2,; ebensowenig werden ihre Tilgungsfristen durch andere Verurteilungen verlängert. Die Tilgung aller Verurteilungen tritt jedoch auch in diesem Fall nur gemeinsam ein (Absatz eins,).
  3. Absatz 4,Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen. Eine solche Anordnung hindert weder die Tilgung anderer Verurteilungen, noch bewirkt sie eine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2,; ebensowenig wird die Tilgungsfrist einer solchen Anordnung durch andere Verurteilungen verlängert.
  4. Absatz 5,Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, der Strafprozeßordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 98, stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Paragraph 3, zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.

Anmerkung

Statt: § 265 der Strafprozeßordnung 1960, BGBl. Nr. 98/1960,
nunmehr: § 265 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Freiheitsstrafe

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR12039008

Alte Dokumentnummer

N2199660144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/68/P4/NOR12039008

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