Tilgungsgesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
Paragraph 4
01.01.1990
28.02.1998
Tilgungsfrist bei mehreren Verurteilungen
Paragraph 4, (1) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, des Strafgesetzbuches tritt jedoch unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen; ebensowenig hindert eine solche Anordnung die Tilgung anderer Verurteilungen.