Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70.Paragraph 70,
(1)Absatz eins,Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z 4 vorliegen.Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 2 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuer bemißt sich:
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von Trägern
der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach den Bestimmungen
des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 66. Der Arbeitnehmer hat die Anzahl
der Kinder im Sinne des § 119 dem Arbeitgeber durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von .................. 120 S,
Wochenlohn von ............... 720 S,
Monatslohn von ............... 3120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.
(3)Absatz 3,Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des Paragraph 63, entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4)Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.