Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3:
ab 1. 1. 1975
Art. II Abs. 1 BGBl. Nr. 469/1974.

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 2 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Lohnsteuer bemißt sich:

  1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen

Kassen - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach den

Bestimmungen des § 57 Abs. 1, 3 und 4 sowie des § 66. Der

Arbeitnehmer hat die für die Anwendung der Kinderabsetzbeträge

maßgebenden Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch eine

amtliche Bescheinigung nachzuweisen,

  2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

       Taglohn von ..................   120 S,

       Wochenlohn von ...............   720 S,

       Monatslohn von ...............  3120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.

  1. Absatz 3,Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten nach, so sind die nachgewiesenen Werbungskosten von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des Paragraph 63, entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
  2. Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  3. Absatz 5,Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045991

Alte Dokumentnummer

N3197413127R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P70/NOR12045991

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