Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 2 und 98 Z. 4 vorliegen.Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 2 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuer bemißt sich:
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen
Kassen - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach der
maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls sind Kinderabsetzbeträge
zu berücksichtigen (§§ 57 und 58). Der Arbeitnehmer hat die für die
Anwendung der Steuergruppe und der Kinderabsetzbeträge maßgebenden
Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch eine amtliche
Bescheinigung nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von .................. 120 S,
Wochenlohn von ............... 720 S,
Monatslohn von ............... 3120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.
(3)Absatz 3,Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 nach, daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der übersteigende Betrag von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des § 63 entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, nach, daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der übersteigende Betrag von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des Paragraph 63, entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
(4)Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.