Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 2 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2,Die Lohnsteuer bemißt sich:

  1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen

Kassen - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach der

maßgebenden Steuergruppe, zutreffendenfalls sind Kinderabsetzbeträge

zu berücksichtigen (§§ 57 und 58). Der Arbeitnehmer hat die für die

Anwendung der Steuergruppe und der Kinderabsetzbeträge maßgebenden

Verhältnisse (§§ 57 und 58) dem Arbeitgeber durch eine amtliche

Bescheinigung nachzuweisen,

  2. wenn die Voraussetzungen der Z. 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

von laufendem Arbeitslohn mit 10 v. H. des vollen Betrages der

steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

       Taglohn von ..................   120 S,

       Wochenlohn von ...............   720 S,

       Monatslohn von ...............  3120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20 v. H. des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10 v. H.

  1. Absatz 3,Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, nach, daß seine Werbungskosten mehr als 273 S monatlich betragen, so ist der übersteigende Betrag von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine den Vorschriften des Paragraph 63, entsprechende Bescheinigung vorlegt, die das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auszustellen hat.
  2. Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  3. Absatz 5,Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Schlagworte

Landwirtschaft

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045464

Alte Dokumentnummer

N3197211977S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P70/NOR12045464

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