III. TARIFrömisch drei. TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen
beträgt jährlich
für die ersten 50.000 S................23 v. H.
für die weiteren 50.000 S................28 v. H.
für die weiteren 50.000 S................33 v. H.
für die weiteren 50.000 S................38 v. H.
für die weiteren 40.000 S................43 v. H.
für die weiteren 40.000 S................48 v. H.
für die weiteren 40.000 S................52 v. H.
für die weiteren 180.000 S................55 v. H.
für die weiteren 500.000 S................58 v. H.
für die weiteren 500.000 S................60 v. H.
für alle weiteren Beträge......................62 v. H.
(2)Absatz 2,Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(3)Absatz 3,Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4 800 S jährlich zu.
(4)Absatz 4,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des § 3 Z. 14a außer Ansatz.Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 3 200 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10 000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Einkünfte im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 14 a, außer Ansatz.
(5)Absatz 5,Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 3 000 S jährlich zu.
(6)Absatz 6,Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2 000 S jährlich zu. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
(7)Absatz 7,Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz 3 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Absatz eins und 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 300 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 300 S, dann wird sie
bis zu einem Betrag von 350 S mit 150 S,
bis zu einem Betrag von 400 S mit 200 S und
bis zu einem Betrag von 450 S mit 300 S
erhoben.
(9)Absatz 9,Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, wird mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen der Kurs festgesetzt, der der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entspricht (Wirtschaftskurs). Die auf diese Einkünfte entfallende Steuer ist unter Anwendung des Wirtschaftskurses in Deutsche Mark rückzurechnen und sodann mit jenem Betrag zu erheben, der sich auf Grund des gewogenen Durchschnittes der maßgeblichen Kassenwerte ergibt.