III. TARIFrömisch drei. TARIF
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge
§ 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen
beträgt jährlich
für die ersten 50.000 S................23 v. H.
für die weiteren 50.000 S................28 v. H.
für die weiteren 50.000 S................33 v. H.
für die weiteren 50.000 S................38 v. H.
für die weiteren 40.000 S................43 v. H.
für die weiteren 40.000 S................48 v. H.
für die weiteren 40.000 S................52 v. H.
für die weiteren 180.000 S................55 v. H.
für die weiteren 500.000 S................58 v. H.
für die weiteren 500.000 S................60 v. H.
für alle weiteren Beträge......................62 v. H.
Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.
(2)Absatz 2,Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4400 S jährlich zu.
(3)Absatz 3,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 2400 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen, der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 10.000 S jährlich erzielt; hiebei bleiben steuerfreie Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes außer Ansatz.
(4)Absatz 4,Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind und während dieser Zeit das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Kinder im Sinne der Z. 1 und 2 sind:Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind:
Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
Stiefkinder und Wahlkinder,
andere als unter lit. a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.andere als unter Litera a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Steuerpflichtigen für
volljährige Kinder und einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für jedes Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
Der Verzicht im Sinne der lit. a wirkt für den gesamten Veranlagungszeitraum.Der Verzicht im Sinne der Litera a, wirkt für den gesamten Veranlagungszeitraum.
(5)Absatz 5,Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige Arbeit im Sinne des ersten Satzes nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wurde.
(6)Absatz 6,Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 3 oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 4 beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu.Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 2000 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
(7)Absatz 7,Die Absetzbeträge im Sinne der Abs. 2 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Abs. 1 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz 2 bis 6 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Absatz eins, ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt. Übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 100 S, dann wird sie
bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,
bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und
bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S
erhoben.
(9)Absatz 9,Für die Umrechnung von Einkünften, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten dort in Deutscher Mark erzielen, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Kurse festgesetzt, die der Kaufkraftparität des österreichischen Schillings, bezogen auf das jeweilige Bundesland, und der Deutschen Mark, bezogen auf das betreffende Zollausschlußgebiet, zum 15. November des vorangegangenen Kalenderjahres entsprechen.