Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

08.08.1974

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

römisch drei. TARIF

Steuersätze, Steuergruppen und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem zu versteuernden Einkommen

beträgt jährlich

für die ersten         25.000 S................20 v. H.

für die weiteren       25.000 S................25 v. H.

für die weiteren       30.000 S................30 v. H.

für die weiteren       40.000 S................35 v. H.

für die weiteren       40.000 S................40 v. H.

für die weiteren       40.000 S................44 v. H.

für die weiteren       40.000 S................48 v. H.

für die weiteren       40.000 S................52 v. H.

für die weiteren      220.000 S................55 v. H.

für die weiteren      500.000 S................58 v. H.

für die weiteren      500.000 S................60 v. H.

für alle weiteren Beträge......................62 v. H.

Wenn das Einkommen nicht durch 100 S teilbar ist, so sind Restbeträge bis einschließlich 50 S zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 50 S als volle 100 S zu rechnen.

  1. Absatz 2,Die Steuersätze des Absatz eins, sind auf Steuerpflichtige anzuwenden, die in die Steuergruppe B fallen. Für Steuerpflichtige, die in die Steuergruppe A fallen, erhöhen sich diese Steuersätze um 19 v. H. der Sätze, dürfen aber insgesamt 62 v. H. nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,In die Steuergruppe A fallen Personen, die nicht in die Steuergruppe B fallen.
  3. Absatz 4,In die Steuergruppe B fallen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet waren,
    2.unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor dem Ende des Veranlagungszeitraumes das 50. Lebensjahr vollendet haben,
    1. Ziffer 3
      Personen, denen mindestens ein Kinderabsetzbetrag zusteht oder auf Antrag gewährt wird,
    2. Ziffer 4
      Vollwaisen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung für einen Beruf befinden. Die Voraussetzungen müssen im Veranlagungszeitraum gleichzeitig mindestens vier Monate bestanden haben,
    3. Ziffer 5
      verwitwete oder geschiedene Personen, aus deren Ehe ein Kind hervorgegangen ist,
    4. Ziffer 6
      Personen, die ein Kind lebend geboren haben, sowie Personen, solange sie für ein außereheliches Kind überwiegend sorgen.
  4. Absatz 5,Dem Steuerpflichtigen steht ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag in Höhe von 4000 S jährlich zu.
  5. Absatz 6,Ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich steht jedem verheirateten Steuerpflichtigen, der in die Steuergruppe B fällt, zu, wenn der von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte entweder keine Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, oder solche Einkünfte von insgesamt nicht mehr als 7000 S jährlich erzielt.
  6. Absatz 7,Kinderabsetzbeträge sind unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Für minderjährige Kinder, die im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören die Kinder dann, wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilen oder sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung, Ausbildung oder Pflege im Inland oder Ausland aufhalten,
    2. Ziffer 2
      auf Antrag für volljährige Kinder, wenn die Kinder im Veranlagungszeitraum mindestens vier Monate überwiegend auf Kosten des Steuerpflichtigen erhalten und für einen Beruf ausgebildet worden sind und während dieser Zeit das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben.
    3. Ziffer 3
      Kinder im Sinne der Ziffer eins und 2 sind:
      1. Litera a
        Leibliche Kinder und deren Nachkommen,
      2. Litera b
        Stiefkinder und Wahlkinder,
      3. Litera c
        andere als unter Litera a und b fallende minderjährige Personen, die dauernd in dem Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommen sind und von ihm erhalten und erzogen werden, ausgenommen Kostkinder.
    4. Ziffer 4
      Als Kinderabsetzbeträge stehen einem Steuerpflichtigen für
    volljährige Kinder und einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, für das erste Kind 3200 S und für das zweite und jedes weitere Kind je 4200 S jährlich zu. Besteht kein Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag, so stehen dem Steuerpflichtigen für minderjährige Kinder nur die halben Kinderabsetzbeträge zu. Auf Antrag sind jedoch die vollen Kinderabsetzbeträge auch einem Steuerpflichtigen, der keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, zu gewähren, wenn
    1. Litera a
      der Steuerpflichtige, dem die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge zusteht, ausdrücklich auf diese verzichtet oder
    2. Litera b
      kein anderer Steuerpflichtige Anspruch auf die andere Hälfte der Kinderabsetzbeträge hat.
    Der Verzicht im Sinne der Litera a, wirkt für den gesamten Veranlagungszeitraum.
  7. Absatz 8,Bezieht der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Wege des Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind, so steht ihm ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 1100 S jährlich zu. Wird die nichtselbständige Arbeit im Sinne des ersten Satzes nicht während des ganzen Kalenderjahres ausgeübt, so vermindert sich der Arbeitnehmerabsetzbetrag entsprechend der Anzahl der Kalendermonate, in denen die nichtselbständige Arbeit ausgeübt wurde.
  8. Absatz 9,Steuerpflichtigen, die Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, beziehen, steht ein Pensionistenabsetzbetrag in Höhe von 1500 S jährlich zu. Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde. Für Einkünfte, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
  9. Absatz 10,Die Absetzbeträge im Sinne der Absatz 5 bis 9 sind in ihrer Reihenfolge von der sich nach Absatz eins, oder 2 ergebenden Steuer abzuziehen. Sie sind insgesamt nur bis zur Höhe dieser Steuer zu berücksichtigen.
  10. Absatz 11,Die Einkommensteuer wird nicht erhoben, wenn sie den Betrag von 100 S nicht übersteigt. übersteigt die Einkommensteuer den Betrag von 100 S, dann wird sie

bis zu einem Betrag von 125 S mit 50 S,

bis zu einem Betrag von 150 S mit 100 S und

bis zu einem Betrag von 175 S mit 150 S

erhoben.

Schlagworte

Ruhebezüge, Versorgungsbezüge

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045427

Alte Dokumentnummer

N3197211940S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P33/NOR12045427

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