Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1981

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Spekulationsgeschäfte

Paragraph 30, (1) Spekulationsgeschäfte sind:

  1. Ziffer eins
    Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    1. Litera a
      Bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als fünf Jahre,
    2. Litera b
      bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, nicht mehr als ein Jahr,
  2. Ziffer 2
    Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
  1. Absatz 2,Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräußerung von:
    1. Ziffer eins
      Schuldverschreibungen von Schuldnern, die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben, ausgenommen Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen,
    2. Ziffer 2
      Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Schuldbuch eingetragen sind.
  2. Absatz 3,Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor,
    1. Ziffer eins
      soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören,
    2. Ziffer 2
      wenn Grundstücke im Wege eines Enteignungsverfahrens oder freiwillig zur Abwendung eines nachweisbar unmittelbar drohenden Enteignungsverfahrens veräußert werden.
  3. Absatz 4,Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als der Unterschied zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr weniger als 6000 S betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).