Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1985

Beachte

Aufhebung durch VfGH ohne allgemeine Auswirkung:

Infolge Neufassung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, durch Bundesgesetzblatt Nr. 251 aus 1985, mit

Wirkung ab 1. 7. 1985 ausgezahlte Pensionen (Siehe dort).

Text

Nichtselbständige Arbeit

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

  1. Ziffer eins
    Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 3,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
  2. Ziffer 2
    Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1984,.)
  4. Ziffer 4
    Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes sowie gleichartige Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
  1. Absatz 2,Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.