Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1980

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)

Text

Nichtselbständige Arbeit

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

  1. Ziffer eins
    Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis,
  2. Ziffer 2
    Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
  3. Ziffer 3
    Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
  4. Ziffer 4
    Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und im Sinne des Verfassungsgerichtshofes sowie gleichartige Bezüge und Ruhe(Versorgungs)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten.
  1. Absatz 2,Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.