Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im § 30 Abs. 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 172/1971 angeführten Voraussetzungen vorliegen,Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Tierzuchtbetriebe, Viehmästereien, Geflügelfarmen und ähnliche Betriebe, in denen zur Zucht oder Haltung der Tiere überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnen worden sind, gelten auch dann als Nebenbetrieb, wenn die im Paragraph 30, Absatz 6 bis 8 des Bewertungsgesetzes 1955 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1971, angeführten Voraussetzungen vorliegen,