Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
30.12.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1
BGBl. Nr. 645/1977.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
§ 119.Paragraph 119,
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des Paragraph 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei Gewährung dieser Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten im Veranlagungszeitraum; bezieht neben den im ersten Satz genannten Personen auch ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten, so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen (Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe im Veranlagungszeitraum für den früheren Viermonatszeitraum gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht zu berücksichtigen,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahnlungszeiträume, für die die Gewährung dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.
Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen, wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich erfüllen.
Anmerkung
1. ÜR: Abschn. I Art. III
BGBl. Nr. 645/1977.
2. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 645/1977
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12046640
Alte Dokumentnummer
N3197713204R