Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)
Abschn. I Art. IV Z 1 BGBl. Nr. 645/1977. Abschn. römisch eins Artikel römisch vier, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,.
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Text
§ 119.Paragraph 119,
Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des Paragraph 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei Gewährung dieser Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten im Veranlagungszeitraum; bezieht neben den im ersten Satz genannten Personen auch ein anderer Steuerpflichtiger oder dessen unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte im Veranlagungszeitraum solche Beihilfen für die Dauer von mindestens vier Monaten, so ist diese Voraussetzung bei jenem Steuerpflichtigen (Ehegatten) erfüllt, dem die Beihilfe im Veranlagungszeitraum für den früheren Viermonatszeitraum gewährt wird. Die rückwirkende Gewährung von Beihilfen für abgelaufene Kalenderjahre ist nicht zu berücksichtigen,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahnlungszeiträume, für die die Gewährung dieser Beihilfen auf der Lohnsteuerkarte vermerkt ist.
Bei Personen, denen nicht selbst die Beihilfe gewährt wird, sind Stiefkinder nur zu berücksichtigen, wenn diese Personen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich erfüllen.
Anmerkung
1. ÜR: Abschn. I Art. III BGBl. Nr. 645/1977.1. ÜR: Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/19772. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,