§ 119. Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Die Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag. Paragraph 119, Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Die Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag.