Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1975

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Paragraph 119, Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Die Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag.

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045513

Alte Dokumentnummer

N3197212026S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P119/NOR12045513

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