(1)Absatz eins,Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 33d beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 22. Die Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 hat zu umfassen:Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 22, Die Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, hat zu umfassen:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers,
Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich,
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.