Absatz eins,Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 d, beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 22, Die Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, hat zu umfassen:
- Ziffer einsName und Anschrift des Arbeitgebers,
- Ziffer 2bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers,
- Ziffer 3Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
- Ziffer 4Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
- Ziffer 5Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
- Ziffer 6Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
- Ziffer 7tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich,
- Ziffer 8die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
- Ziffer 9Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
- Ziffer 10die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.