Meldepflicht
§ 33g. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des § 33c beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 22. Die Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 hat zu umfassen:Paragraph 33 g, (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 33 c, beschäftigt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Paragraph 22, Die Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, hat zu umfassen:
Name und Anschrift des Arbeitgebers,
bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Name und Anschrift des Beschäftigers,
Name des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten,
Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers),
Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer,
Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung in Österreich,
tatsächliche Beendigung der Beschäftigung in Österreich,
die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts,
Ort der Beschäftigung in Österreich (auch andere Einsatzorte in Österreich),
die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers.
(2)Absatz 2,Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt § 17 Abs. 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG oder § 17 Abs. 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu erstatten.Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG oder Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 zu erstatten. (3)Absatz 3,Erstattet ein Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Abs. 1, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Abschrift dieser MeldungErstattet ein Arbeitgeber ohne Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Erstmeldung gemäß Absatz eins,, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Abschrift dieser Meldung
an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen,
an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dessen Sprengel der Beschäftigungsort liegt,
bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an die zuständige Gewerbebehörde
zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Der Beauftragte nach Abs. 1 Z 3 gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 8a des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des § 1 Abs. 1 des Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann.Der Beauftragte nach Absatz eins, Ziffer 3, gilt als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 8 a, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig davon, ob dieser einen Hauptwohnsitz im Inland hat, soweit eine Zustellung von Schriftstücken im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Zustellgesetzes an den Arbeitgeber im Inland oder mangels entsprechender Übereinkommen im Ausland nicht vorgenommen werden kann.