(2)Absatz 2,Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1 eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt § 17 Abs. 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG oder § 17 Abs. 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß § 22 Abs. 1. In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu erstatten.Für die Pflicht zur Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eines Arbeitgebers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gilt bei einer Entsendung zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Bei einer Entsendung im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung gilt Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung der Meldung gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG oder Paragraph 17, Absatz 2 und 3 AÜG gilt als Erstmeldung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, In der Folge hat der Arbeitgeber Meldungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2 und 3 zu erstatten.