Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33d

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch sechs b
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

Anmerkung, Paragraph 33 d,) (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

  1. Ziffer eins
    zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
  2. Ziffer 2
    im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
  1. Absatz 2,Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40108450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33d/NOR40108450

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