Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 33d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33d

Inkrafttretensdatum

01.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt römisch sechs b

Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

Paragraph 33 d,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
    1. Ziffer eins
      zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
    nach Österreich entsandt werden.
  2. Absatz 2,Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur Arbeitsleistung in Österreich aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40068670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P33d/NOR40068670

Navigation im Suchergebnis