(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in ÖsterreichDie Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.