Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 d

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Abschnitt römisch sechs b
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Geltungsbereich

Anmerkung, Paragraph 33 d,) (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber

  1. Ziffer eins
    zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
  2. Ziffer 2
    im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
  1. Absatz 2,Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.