Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2009,
Text
Abschnitt VIbAbschnitt römisch sechs b
Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung
Geltungsbereich
(Anm.: § 33d.) (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem ArbeitgeberAnmerkung, Paragraph 33 d,) (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich, die von einem Arbeitgeber
zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.
(2)Absatz 2,Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes I mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.Als Entsendung im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs erfolgt.