Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Sinne des Abschnittes römisch eins, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
- Ziffer einszur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
- Ziffer 2im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden.