Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 31a

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Baustellendatenbank

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      die von Auftraggebern nach Paragraph 367, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, oder nach Paragraph 110, Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, zu Baustellen zu meldenden Daten;
    3. Ziffer 3
      die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten;
    4. Ziffer 3 a
      folgende von den Abfrageberechtigten im Zuge der Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle abgerufene Daten: Datum, Ort und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Namen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl; zusätzlich die abfragende Stelle; diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen;
    5. Ziffer 4
      folgende freiwillig von Auftraggebern gemeldete Daten
      1. Litera a
        Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
      2. Litera b
        Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
      3. Litera c
        Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
      4. Litera d
        Kennzahl des Auftrages;
    6. Ziffer 5
      freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß Paragraph 14, ASchG;
    7. Ziffer 6
      folgende von Gemeinden und Gemeindeverbänden freiwillig gemeldete Daten: Baubeginn und Fertigstellung.
  2. Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat, Auftraggeber, sofern sie die in Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
    4. Ziffer 4
      festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu. Die Einsicht der Abgabenbehörden kann unter Nutzung einer zwischen den Abgabenbehörden und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen.
  4. Absatz 4,Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.
  5. Absatz 5,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Urlaubskasse

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P31a/NOR40279657

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