Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Baustellendatenbank

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Baustellendatenbank sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion gemeinsamer Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  2. Absatz eins a,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, alle nach dem Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Baustellendatenbank zu erfassenden Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
    2. Ziffer 2
      Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
    3. Ziffer 3
      Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
    4. Ziffer 4
      Kennzahl des Auftrages.
    Die Urlaubs- und Abfertigungskasse gilt für die in Ziffer eins bis 4 genannten Daten als Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000.
  3. Absatz 2,Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen sind die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger berechtigt, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Diese Einsichtsberechtigung kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40173987

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P31a/NOR40173987

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