Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.04.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Baustellendatenbank

Paragraph 31 a,
  1. Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. In dieser Datenbank werden verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Daten, die in den Meldungen nach Paragraph 6, des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,, und des Paragraph 97, Absatz eins, 6 und 7 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2012,, enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      folgende freiwillig von Auftraggebern im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu Baustellen gemeldete Daten:
      1. Litera a
        Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers;
      2. Litera b
        Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort und voraussichtlichenAusführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des Bauauftrages;
      3. Litera c
        Name, Anschrift, Befugnis(se) oder Unternehmensgegenstand der bei der Ausführung des Auftrages (tatsächlich) eingesetzten Subunternehmer, Auftragssumme, Kurzbeschreibung des Auftragsgegenstandes, Ausführungsort, voraussichtlichen Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer des jeweiligen Auftragsteiles;
      4. Litera d
        Kennzahl des Auftrages;
    3. Ziffer 3
      die bei Baustellenkontrollen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse erhobenen Daten.
  2. Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Auftraggeber im Sinne des BVergG 2006, sofern sie die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle der Urlaubs- und Abfertigungskasse auf diesen Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren:
    1. Ziffer eins
      Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;
    4. Ziffer 4
      festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbehörden des Bundes und die Krankenversicherungsträger sind berechtigt, zum Zweck der Kontrolle von Baustellen, insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, in die Baustellendatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen. Dieses Einsichtsrecht kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für die Daten nach Absatz eins, Ziffer eins, zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.
  4. Absatz 4,Datenschutzrechtlicher Auftraggeber der Baustellendatenbank gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Daten, die gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.
  5. Absatz 5,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Paragraph 14, Absatz 2, DSG 2000 in der Baustellendatenbank zu treffen. Insbesondere hat sie
    1. Ziffer eins
      die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,
    2. Ziffer 2
      Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
    3. Ziffer 3
      eine Dokumentation über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40185932

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P31a/NOR40185932

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