Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Lohnaufzeichnungen

Paragraph 23,

Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.

Schlagworte

Urlaubskasse, Anmeldung, Urlaubskarte, Meldeliste

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P23/NOR40040290

Navigation im Suchergebnis