Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
BUAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Lohnaufzeichnungen
§ 23.Paragraph 23,
Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 zu gewähren. Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.
Schlagworte
Urlaubskasse, Anmeldung, Urlaubskarte, Meldeliste
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40040290