Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2011

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Lohnaufzeichnungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.
  2. Absatz 2,Das Einsichtsrecht der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Absatz eins, umfasst auch die Einsicht in Geschäftsunterlagen und jene Aufzeichnungen, die Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer nach verfolgen lassen, soweit diese Unterlagen und Aufzeichnungen für die Feststellung der Zuschlagspflicht und die Berechnung der Zuschlagsleistung relevant sind.

Schlagworte

Urlaubskasse, Anmeldung, Urlaubskarte, Meldeliste

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40108443

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P23/NOR40108443

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