Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 363/1989

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Lohnaufzeichnungen

Paragraph 23,

Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat, der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in die für die Berechnung der Zuschlagsleistung maßgebenden Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter, Lohnlisten, Lohnsteuerkarten, An- und Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubs- und Abfertigungskarten, Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten und dergleichen) zu gewähren. Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist vom Arbeitgeber überdies die Einsicht in sämtliche Unterlagen betreffend das besondere Konto für Urlaubsentgelte gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu gewähren.