Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 417/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13k

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2006

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag für Winterfeiertage

Paragraph 13 k, (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (Paragraph 22, Absatz 4,) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten.

  1. Absatz 2Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,) zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.
  2. Absatz 3Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (Paragraphen 21 a, Absatz 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.
  3. Absatz 4Der Zuschlag gemäß Absatz eins, ist jährlich auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Rechnungskreis der Winterfeiertagsvergütung, des voraussichtlichen Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und des Folgejahres festzusetzen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage anzustellen ist. Dabei sind auch administrative Kosten (Sach- und Personalkosten) in Höhe von 2% des Gesamtaufwandes an administrativen Kosten zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten, der von den Organen des Sachbereichs der Urlaubsregelung unter sinngemäßer Anwendung der für diesen geltenden Bestimmungen zu verwalten ist. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

Schlagworte

Sachkosten

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13k/NOR40040279

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