Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13k

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag für Winterfeiertage

§ 13k.
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (§ 22 Abs. 4) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.
  3. Absatz 3Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (§§ 21a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 7, 22, 23, 25, 25a, 27, 28, 29) sinngemäß.
  4. Absatz 4Der Zuschlag gemäß Abs. 1 ist jährlich auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Rechnungskreis der Winterfeiertagsvergütung, des voraussichtlichen Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und des Folgejahres festzusetzen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage anzustellen ist. Dabei sind auch administrative Kosten (Sach- und Personalkosten) in Höhe von 2% des Gesamtaufwandes an administrativen Kosten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

Schlagworte

Sachkosten

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40108439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13k/NOR40108439

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