Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz § 13k

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13k

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Zuschlag für Winterfeiertage

Paragraph 13 k,
  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (Paragraph 22, Absatz 4,) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (Paragraphen 21 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 7, 22, 23, 25, 25 a, 27, 28, 29) sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, ist jährlich auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Rechnungskreis der Winterfeiertagsvergütung, des voraussichtlichen Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und des Folgejahres festzusetzen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage anzustellen ist. Dabei sind auch administrative Kosten (Sach- und Personalkosten) in Höhe von 2% des Gesamtaufwandes an administrativen Kosten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.

Schlagworte

Sachkosten

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40108439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/414/P13k/NOR40108439

Navigation im Suchergebnis