Absatz 2,Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,) zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.