Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      ein Arzneimittel in einer Apotheke entgegen der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, abgibt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Arzneimittel entgegen der Vorschrift des Paragraph eins, Absatz 2, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt, oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel bezieht oder dies versucht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Arzneimittel, die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
  3. Absatz 3,Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels selbständig erkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR12131601

Alte Dokumentnummer

N8197229573L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P6/NOR12131601

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