Bundesrecht konsolidiert

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Rezeptpflichtgesetz § 6

Kurztitel

Rezeptpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 413/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RezeptPG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel in einer Apotheke entgegen Paragraph eins, Absatz eins, 2, oder 2a abgibt oder
    2. Ziffer 2
      ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel entgegen Paragraph eins, Absatz 5, zur Abgabe bereithält, anbietet oder abgibt oder
    3. Ziffer 3
      zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittel- oder Tierarzneimittelbezuges ein Rezept fälscht oder verfälscht, oder
    4. Ziffer 4
      mit einem gefälschten oder verfälschten Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel oder Tierarzneimittel bezieht oder dies versucht,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Arzneimittel oder Tierarzneimittel, die entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, zur Abgabe bereitgehalten, angeboten oder abgegeben werden, sowie ein aus der Abgabe erzielter Erlös, unterliegen dem Verfall.
  3. Absatz 3,Wer ein rezeptpflichtiges Arzneimittel oder Tierarzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt, ist nicht wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Übertretung nach Absatz eins, Ziffer 2, strafbar; es kann jedoch auf den Verfall des Arzneimittels oder Tierarzneimittels selbständig erkannt werden.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10010351

Dokumentnummer

NOR40256732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/413/P6/NOR40256732

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