Bundesrecht konsolidiert

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Bezügegesetz Art. 4 § 24

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Artikel römisch vier

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Paragraph 25, Absatz 2,) mindestens zehn Jahre beträgt.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 8, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Schlagworte

Rente

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015573

Alte Dokumentnummer

N1199614172A

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