Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

Artikel römisch vier

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Paragraph 25, Absatz 2,) mindestens zehn Jahre beträgt.
  2. Absatz 2,Der Paragraph 8, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.