Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bezügegesetz Art. 4 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 273/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4 § 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

ABSCHNITT römisch zwei

Artikel römisch vier

Paragraph 24, (1) Einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn die ruhebezugsfähige Gesamtzeit (Paragraph 25, Absatz 2,) mindestens zehn Jahre beträgt.

  1. Absatz 2,Der Paragraph 8, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und an die Stelle der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zu treten hat.

Schlagworte

Rente

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12007571

Alte Dokumentnummer

N1197213146S

Navigation im Suchergebnis