Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1986
(BGBl. Nr. 312/1987 Abschn. IV Art. II Z 2)

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Ziffer 2,) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine Werkleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, bewirkt.

  1. Absatz 2,Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Absatz 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Leistung an den ausländischen Auftraggeber ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.

Schlagworte

Definition, Lohnveredelung

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12049052

Alte Dokumentnummer

N3198711848A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P8/NOR12049052

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