Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

27.11.1982

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1983
(BGBl. Nr. 570/1982 Abschn. III Art. II Abs. 1)

Text

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Ziffer 2,) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine Werkleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, bewirkt.

  1. Absatz 2,Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Absatz 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.

Schlagworte

Definition, Lohnveredelung

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12047649

Alte Dokumentnummer

N3198213589R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P8/NOR12047649

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