Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2 :, Ab 1. 1. 1986

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Ziffer 2,)

Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Ziffer 2,) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine Werkleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, bewirkt.

  1. Absatz 2,Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Absatz 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber von dieser Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er daher die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, daß diese Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Auftraggeber eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Leistung an den ausländischen Auftraggeber ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird, nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.