Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.11.1982

Außerkrafttretensdatum

17.07.1987

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2 :, Ab 1. 1. 1983

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982, Abschn. römisch drei Artikel römisch zwei, Absatz eins,)

Text

Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber

Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Ziffer 2,) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine Werkleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, bewirkt.

  1. Absatz 2,Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Absatz 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.