Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2: Ab 1. 1. 1983Bezugszeitraum: Absatz 2 :, Ab 1. 1. 1983
(BGBl. Nr. 570/1982 Abschn. III Art. II Abs. 1) Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1982, Abschn. römisch drei Artikel römisch zwei, Absatz eins,)
Text
Lohnveredlung für ausländische Auftraggeber
§ 8. (1) Eine Lohnveredlung (§ 6 Z. 2) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z. 1) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (§ 3 Abs. 6) oder eine Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10 bewirkt.Paragraph 8, (1) Eine Lohnveredlung (Paragraph 6, Ziffer 2,) liegt vor, wenn der Unternehmer für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, einen Gegenstand bearbeitet oder verarbeitet (Paragraph 3, Absatz 6,) oder eine Werkleistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 10, bewirkt.
(2)Absatz 2,Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (§ 7 Abs. 1 Z 2). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (§ 7 Abs. 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird.Der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand oder der überlassene Gegenstand muß nach der Veredlung in das Ausland befördert oder versendet worden sein (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,). Über die erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis (Paragraph 7, Absatz 2 bis 5) erbracht werden. Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach Beförderung oder Versendung des veredelten Gegenstandes in das Ausland erbracht wird.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (§ 18 Abs. 8) nachgewiesen sein.Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.