Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 150 000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen. Steuerbeträge, die nach § 11 Abs. 12 und 14, § 12 Abs. 10 bis 12 oder § 16 geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen.Paragraph 23, (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 150 000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen. Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 oder Paragraph 16, geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.
(3)Absatz 3,Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.