Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

30.07.1988

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins :, Ab Veranlagungsjahr 1982

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981, Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Absatz 3,)

Diese Bestimmung ist ab Veranlagungsjahr 1989 nicht

mehr anzuwenden.

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988, Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer 7,)

Text

Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer

Paragraph 23, (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 150 000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen. Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 oder Paragraph 16, geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.

  1. Absatz 3,Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.