Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988,
Paragraph 23
31.12.1981
30.07.1988
Bezugszeitraum: Absatz eins :, Ab Veranlagungsjahr 1982
Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981, Abschn. römisch vier Artikel römisch zwei, Absatz 3,)
Diese Bestimmung ist ab Veranlagungsjahr 1989 nicht
mehr anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1988, Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer 7,)
Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
Paragraph 23, (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 150 000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen. Steuerbeträge, die nach Paragraph 11, Absatz 12 und 14, Paragraph 12, Absatz 10 bis 12 oder Paragraph 16, geschuldet werden, sind bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen.
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.